STATUTEN DER "ATV-ARBEITSGEMEINSCHAFT-PADERBORN"
in der Fassung vom 24.Februar 1999

§ 1  NAME UND SITZ DER GEMEINSCHAFT

  Die Gemeinschaft führt den Namen " ATV-AG-PADERBORN ". Sie hat ihren Sitz in Paderborn.

§ 2  ZWECK DER GEMEINSCHAFT

  Zweck der Gemeinschaft ist die Errichtung, der Betrieb und die Unterhaltung von automatischen Amateurfunkstellen für Amateurfernsehen.
§ 3  MITGLIEDSCHAFT IN DER GEMEINSCHAFT

1. Mitglieder der Gemeinschaft können werden:

a) natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

b) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

2. Die Mitgliedschaft kann bestehen als:

a) ordentliches Mitglied

b) förderndes Mitglied

c) Ehrenmitglied

3.

a) Ordentliche Mitglieder sind Personen zu 1a), die nach Paragraph 5 die
    Mitgliedschaft erwerben.

b) Fördernde Mitglieder sind Personen zu 1a) und 1b),die bei der
    Mitgliederversammlung einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen, um die
    Zwecke der Gemeinschaft zu unterstützen. Die Mitgliederversammlung
    entscheidet über die Aufnahme.

c) Ehrenmitglieder sind Personen zu 1a), die von der Mitgliederversammlung 
    hierzu ernannt werden.

$ 4  GEMEINSCHAFTSVERMÖGEN

 

a)

Mittel der Gemeinschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder haben keinen persönlichen Anspruch auf das Gemeinschaftsvermögen und erhalten keine Gewinnanteile, auch nicht bei ihrem Ausscheiden. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen oder Entschädigung aus Mitteln der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft darf keine Person durch Aufgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

b)

Es wird eine Inventarliste mit folgenden Angaben geführt: Menge, Teilebezeichnung, ungefährer Anschaffungswert in DM und der Eigentümer.

c)

Das Eigentum laut Inventarliste vom 24.02.1999 (Wert 1000.-DM) des Ortsverbandes Paderborn N14, wird an den OV Paderborn N14 in 5 Raten je 200.-DM / Jahr in den folgenden Jahren zurückgezahlt. Die vom Ortsverein Paderborn für das ATV-Relais-Paderborn DB0PAD zur Verfügung gestellten Geräte laut Inventarliste von 23.01.1999 bleiben bis zur vollständigen Rückzahlung der vereinbarten 1000.-DM Eigentum des OV Paderborn N14. Bei vorzeitiger Auflösung der  Interessen-Gemeinschaft wird die Restsumme sofort fällig.

$ 5  AUFNAHME DER ORDENTLICHEN MITGLIEDER

Die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand z.B. Leiter, stellv. Leiter, Kassierer, zu beantragen; bei Minderjährigen muß der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Aufnahme wird vorläufig durch den Vorstand beschlossen. Der Beschluß muß durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 6  BEITRÄGE

  1.

Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung laufender Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.

2.

Fördernde Mitglieder zahlen oder leisten das, wozu sie sich bei der Aufnahme  gegenüber der Mitgliederversammlung verpflichtet haben.

3.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

4.

Spender werden durch 1. bis 3. nicht berührt.

§ 7  ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte. Das Erlöschen berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge.
2. Der Austritt kann zu jeder Zeit erfolgen. Er muß schriftlich an den Vorstand erklärt werden.
3. Die Streichung erfolgt automatisch bei einem Beitragsrückstand.
4. Ein Ausschluß kann insbesondere wegen Beeinträchtigung des Ansehens oder der Interessen der Gemeinschaft erfolgen. Der Ausschluß wird auf Antrag von    mindestens fünf Mitgliedern durch die ordnungsgemäß einberufene  Mitgliederversammlung beschlossen.
a) Die Einleitung des Ausschlußverfahrens ist dem Betroffenen unter Angabe der einzelnen Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, mitzuteilen. Alle
Mitteilungen und Erklärungen der Gemeinschaft ergehen gegenüber dem Mitglied an die Anschrift, die es der Gemeinschaft gegenüber zuletzt angegeben hat. Mit Bekanntgabe der Einleitung des Ausschlußverfahrens an den Betroffenen ruhen dessen Funktionen in der Gemeinschaft. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich innerhalb von einem Monat zu erklären.
b) Dem Betroffenen wird auf seinen Wunsch und seine Kosten die Möglichkeit
gewährt, sich vor dem entscheidenden Gremium mündlich zu äußern. Der
Beschluß im Ausschlußverfahren ist unter der vollständigen Angabe von Gründen dem Betroffenen mitzuteilen.

§ 8  ORGANE

  1.

Die Organe der Gemeinschaft sind:

a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand 2. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 9  DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes
b) Bestellung der Rechnungsprüfer
c) Beschlußfassung über Aufnahme von Mitgliedern
d) Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes und der Einhaltung der Statuten
e) Beschlußfassung über die Verwendung von Gemeinschaftsvermögen
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Entlastung des Vorstands
h) Beschlußfassung über Ausschluß eines Mitglieds
i) Änderung der Statuten und Auflösung der Gemeinschaft.
2.

Jährlich ist mindestens eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens 14 Tage vorher zu erfolgen.

3.

Jede fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

4.

Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen, wenn er es für notwendig hält. Er ist dazu verpflichtet, wenn fünf Mitglieder dies verlangen.

5.

In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen und Ehrenmitglieder   stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig. Bei Abstimmung entscheidet mit Ausnahme von 6) und 7) die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Ja- oder Nein-Stimmen. Enthaltungen werden nicht mit gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6.

Durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit kann ein Mitglied des Vorstandes abberufen werden.

7.

Für den Ausschluß eines Mitgliedes ist 2/3-Mehrheit erforderlich.

§ 10  DER VORSTAND

  1.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassenwart und den jeweiligen Verantwortlichen der von der Gemeinschaft betriebenen automatischen Amateurfunkstellen. Weitere Vorstandsmitglieder sind bei Bedarf zu wählen. Ihre Aufgaben werden von der Mitgliederversammlung definiert. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

2.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer eines Jahres mit der Maßgabe, daß das Amt fortdauert, bis ein anderer Vorstand gewählt ist.

3.

Der Vorstand leitet die Arbeit der Gemeinschaft im Rahmen der Statuten. Die Vorstandsmitglieder verpflichten sich zur Zusammenarbeit.

a) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter - leiten die Mitgliederversammlungen, - leiten die Versammlungen des Vorstandes - führen die Inventarliste.
b) Der Kassenwart verwaltet die Mitgliedsbeiträge und führt die Liste der Gemeinschaftsmitglieder. Er hat insbesondere die Aufgabe, Veränderungen des Mitgliederstandes allgemein bekannt zu machen.
c) Die Verantwortlichen betreuen die von ihnen betriebenen automatischen Amateurfunkstellen und halten diese im Rahmen der Möglichkeiten der Gemeinschaft auf neuem technischen Stand. Sie können dabei von weiteren Gemeinschaftsmitgliedern in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt werden.
4.

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen gemeinsam durch Mehrheitsbeschlüsse. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlußantrag als abgelehnt. Die Beschlüsse des Vorstandes sind den Mitgliedern bekannt zu machen. Bei strittigen Fragen kann die Mitgliederversammlung entscheiden.

§ 11  FUNKTIONSTRÄGER

Jedes Mitglied der Gemeinschaft kann Aufgaben und Funktionen wahrnehmen, die den Vorstand in seiner Arbeit unterstützen. Die Wahrnehmung dieser Funktionen wird vorläufig durch den Vorstand beschlossen. Der Beschluß muß durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 12  RECHNUNGSLEGUNG

  1.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.

Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß das Rechnungswesen und die Gemeinschaftsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinschaft gewährleisten.

3.

Zum Schluß eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand ein Inventar aufzustellen. Aufgrund des Inventars und der Buchführung hat der Vorstand nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluß zu erstellen. Der Jahresabschluß muß den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Er ist von den Rechnungsprüfern zu überprüfen und vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 13  HAFTUNG

  1.

Für die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft haftet ausschließlich das Gemeinschaftsvermögen.

2.

Der Vorstand kann Verpflichtungen nur im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen.

§ 14  AUFLÖSUNG

Der Antrag auf Auflösung der Gemeinschaft muß von mindestens fünf Mitgliedern gestellt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Antrag. Zur Auflösung ist eine 2/3-Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung der Gemeinschaft ist das vorhandene Gemeinschaftsvermögen einer artverwandten Arbeits- oder Interessengemeinschaft mit ähnlichem Zweck zuzuführen. Den Eigentümern werden die Leihgeräte, die in der Inventarliste aufgeführt sind zurückgegeben. Zusätzlich ist die Restsumme an den OV Paderborn N14 fällig, wie unter Punkt 4 c) beschrieben zu beachten! Diese Statuten sind am 24.02.1999 von der Mitgliederversammlung aufgestellt und in Kraft getreten.

   © Klaus Burchardt DL4YCC, Ulrich Klute DL6YEO